범행중지의 자의성 판단과 프랑크 공식open accessÜber die Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch und Frank’sche Formel
- Other Titles
- Über die Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch und Frank’sche Formel
- Authors
- 이경열
- Issue Date
- Mar-2014
- Publisher
- 법학연구원
- Keywords
- 중지미수(Rücktritt vom Versuch); 자의성(Freiwilligkeit); 프랑크 공식(Frank’sche Formel); 좌절미수(fehlgeschlagener Versuch); 피해자보호(Gedanke des Opferschutzes); 미수범의 체계구성(systematischer Aufbau des Versuches)
- Citation
- 성균관법학, v.26, no.1, pp 111 - 138
- Pages
- 28
- Journal Title
- 성균관법학
- Volume
- 26
- Number
- 1
- Start Page
- 111
- End Page
- 138
- URI
- https://scholarworks.sookmyung.ac.kr/handle/2020.sw.sookmyung/6045
- DOI
- 10.17008/skklr.2014.26.1.005
- ISSN
- 1229-943X
- Abstract
- Als Versuch bezeichnet man die Bestätigung des Tatentschlusses durch die Handlungen, die zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzen, aber nicht bzw. noch nicht zur Vollendung geführt haben. Drei Wesenselemente müssen danach gegeben sein: das Fehlen der Tatvollendung, ein bestimmter Tatentschluß und ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung.
Da beim KorStGB der Versuch von den meisten Delikten strafbar ist, hat der Täter nach dem § 25 KorStGB mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Begehung einer Straftat Strafe verwirkt. Der § 26 KorStGB gibt ihm die Möglichkeit, diese Strafbarkeit nachträglich rückgängig zu machen. Der Rücktritt vom Versuch liegt danach vor, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Erscheinungsformen des Versuchs richtet sich nach der Freiwilligkeit, die aus der konkreten Tätersicht zu beurteilen ist. Früher wurde die Freiwilligkeit mit Hilfe der Frank’schen Formel ermittelt. Voraussetzung für die Annahme von Freiwilligkeit ist so, daß es freiwillig ist: Ich will nicht, obwohl ich kann; unfreiwillig: Ich kann nicht, selbst wenn ich wollte.
Gegen diese Formel sind in der Literatur Einwände erhoben worden, die von einer normativen Auslegung des Freiwilligkeitskriteriums ausgehen und als Voraussetzung für Freiwilligkeit vom Täter über die autonom entschiedene Aufgabe der Tatvollendung hinaus eine innere Distanzierung von der Tat verlangen, welche quasi als Gegenstück zur strafbarkeitsbegründenden Gesinnung der Versuchstäters erscheint. Gleichwohl ist auch in der Rechtspechung des KorObGH eine kritische Beurteilung aus der Betrachtungsweise sozialer akzeptierten Idee gegeben.
Nach dieser normativen bzw. sozialen Bestimmung heben die einen in der Frage der Freiwilligkeit darauf ab, ob der Rücktritt nach der Strafzwecktheorie eine Rückkehr zu rechtstreuem Verhalten bedeutet, andere, ob der Täter durch den Rücktritt in die Bahnen des Rechts zurückkehrt oder die Erschütterung des Normvertrauens der Allgemeinheit wieder rückgängig macht. Eine solche normative Ausdehnung des Freiwilligkeitskriteriums hat aber die Anwendung von § 26 KorStGB nicht von einer Bewertung der Freiwilligkeit abhängig gemacht; auch mit dem Gesetzgebungshaltung vom KorStGB ließt sich eine solche nicht vereinbaren.
Die Feststellung der Freiwilligkeit im Sinne einer autonomen Entscheidung ist außerdem ohne Bewertung der Tätermotivation nicht möglich, welche im Grenzbereich zwischen Tatbestandsvorsatz und außertatbestandlichem Aufgeben der Tat die Vorstellung des Täters von dessen Verhaltens wesentlich mitbestimmt haben.
Die Frage nach Freiwilligkeit stellt sich nur dann, wenn dem Täter noch eine Wahlmöglichkeit offen steht. Je größer die Rücktrittsmöglichkeiten des Täters sind, desto geringer ist das Risiko seiner Strafbarkeit wegen Versuchs. Diese Erklärung bezieht sich darauf, daß bei Feststellung der Rücktrittsfreiwilligkeit nicht nur den Gegenstand der Bewertung sondern auch einen deren Maßstab der Entschluß vom Täter als Kriterium aufstellt, weder ein Interesse der zweckrational überlegten Allgemeinheiten noch einen Gesichtspunkt des einzelnen Opfers.
Auf diesen Gründe ist die Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch heute noch an der Frank’schen Formel zu messen. Hierbei muß aber zum Schluß dargestellt werden, daß der Entschluß der Aufgabe eines Tatvollendung die Wille des Verzichtes auf den Tatbestandsvorsatz bedeutet und als eine von subjektiven Elementen des Tatbestands beim Rücktritt vom Versuch dargestellt wird. Um die Bewertung der Freiwilligkeit vom Täter über die solchenarte Entscheidungen geht es beim Schuldbereich. Diese Aussage bezieht sich gerade auf den durch Frank begründeten normativen Schuldbegriff, der das Wesen der Schuld in der Vorwerfbarkeit der Willensbildung und Willensbestätigung sieht, also in der normativen Bewertung eines psychischen Sachverhaltens.
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