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In jungster Zeit stellt sich die Frage, ob der Grundsatz der Gesetzesvorbehalts fur Realakte gilt. Des Weiteren ist stark in Praxis umstritten, ob Grundrechte durch Realakte beeintrachtigt werden können, und ob Realakte Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind. Schlicht-hoheitliche Handeln umfassen theoretisch nicht nur Realakte, sondern auch behördliche Informationshandeln und informelles Verwaltungshandeln usw. Durch staatliche Informationshandeln wie z.B. öffentliche Warnungen bzw. Empfehlungen können immer wieder Grundrechte beeintrachtigt werden. In der Bundesrepublik Deutschland ist seit langem diskutiert worden, ob Schlicht-hoheitliches Handeln in den Schutzbereich des Grundrechts wie z.B. Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen kann. Unter dem Einfluss des deutschen Rechts hat das Koreanische Verfassungsgericht teilweise Grundrechtsverletzung durch Realakte anerkannt. Die “hoheitlichen Realakte”, die als machtig oder zwingend bezeichnet werden, sind in der koreanischen Literatur und Rechtsprechung anerkannt, und daruber hinaus sie können teilweise Gegenstand der Anfechtungsklage sein. Obwohl das Koreanische Verfassungsgericht grundsatzlich verneint hat, dass nicht-hoheitliche Realakte Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind, hat es widerspruchlich regulative bzw. verbindliche Verwaltungsleitung (administrative guidance) als Ausubung der öffentlichen Gewalt verstand. Derartiges Verwaltungshandeln ist als hoheitliches Realakt zu behandeln. Die amtlichen Bekanntmachungen sind grundsatzlich nicht-hoheitliche Realakte, und sie können außerdem kein Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein. Gegen die amtliche Bekanntmachung des staatlichen Examens kann man nicht eine Widerspruch oder eine
키워드
- 제목
- 단순고권작용에 의한 기본권침해와 헌법소원의 위헌심사기준
- 제목 (타언어)
- Faktische Grundrechtsbeeintrachtigung durch Schlicht-hoheitliches Handeln und Prufungsmaßstab der Verfassungswidrigkeit in der Verfassungsbeschwerde in der Republik Korea
- 저자
- 정남철
- 발행일
- 2020-11
- 저널명
- 헌법논총
- 권
- 31
- 페이지
- 219 ~ 256