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Nach Vollendung der Verjährung steht es dem Schuldner nicht nur frei, die Ausübung seines Leistungsverweigerungsrechtes zu unterlassen, sondern er kann auf dieses Recht auch vollständig und einseitig verzichten. Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf das Leistungsverweigerungsrecht kann aber nur unter der Voraussetzung eines entsprechenden Rechtsfolgewillens die Rede sein. Es wird verlangt, dass der Schuldner vom Eintritt der Verjährung wissen oder doch mit dieser Möglichkeit rechnen muss. Losgelöst vom Erklärungszeitpunkt muss beim Verzicht auch geprüft werden, ob der Schuldner tatsächlich zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Abstand nehmen will. Allein aus Verhandlungen des Schuldners nach Ablauf der Verjährungsfrist kann also kein Verzicht auf die Verjährungseinrede hergeleitet werden. Der dazu erforderliche Verzichtswille setzt voraus, dass der Schuldner sich bewusst ist oder jedenfalls damit rechnet, dass Verjährung eingetreten ist. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung setzt tatbestandlich kein Anerkenntnis der Schuld voraus. Umgekehrt kann zwar eine als Anerkenntnis umschriebene Erklärung als Verzicht gemeint sein. Die phänotypische Nähe des vorherigen Verzichts zum Anerkenntnis überzeugt aber nicht, die Rechtsfolgen beider Institute einander anzunähern. Übrigens verliert der Schuldner seine Schutzbedürftigkeit, die durch die Verjährung gewährleistet wird, wenn er versucht, über die Schuld zu verhandeln. Der Schuldner kann sich dem Vorwurf gefallen lassen, den Gläubiger in die "Verjährungsfalle" gelockt zu haben. Aus verjährungsrechtlicher Sicht entziehen Verhandlungen der Verjährung ihre wesentliche Legitimation. Die Hemmung bei Verhandlungen kann somit darauf gestützt werden, dass es dem Gläubiger unzumutbar ist, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Sind die Vorzüge und die Legitimation der Verhandlungshemmung so offenkundig, so kann eine entsprechende umfassende Regelung wie § 203 BGB n.F. auch in das KBGB eingeführt werden.
키워드
- 제목
- 합의안의 제시와 채무의 승인 - 大法院 2008.7.24. 선고 2008다25299 판결 -
- 제목 (타언어)
- Verhandlung und Schuldanerkenntnis
- 저자
- 백경일
- 발행일
- 2009-12
- 저널명
- 민사법학
- 권
- 47
- 페이지
- 227 ~ 278