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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 751 erkennt das KBGB den Schadensersatz wegen Ehrverletzung an. Im Bezug darauf gibt es schon eine Vielzahl von Rechtsprechungen in der Republik Korea. Demgemäß müssen die Wahrheit und die Öffentlichkeit einer Tatsachenbehauptung bewirken, dass die ehrverletzende Äußerung zulässig ist. Die Verbreitung der Wahrheit ist nicht in jeder Form zulässig. Von Bedeutung ist es dabei, ob der ehrverletzende Äußerer ein öffentliches Ziel verfolgt. Als maßgeblich dafür werden auch die Umsicht, mit der der Äußerer bei der Veröffentlichung vorgegangen ist, und die Verhältnismäßigkeit zwischen diffamierender Äußerung und verfolgtem Ziel angesehen. Jedoch ist die am Maßstab von den Rechtsprechungen vorgenommene Abwägung zu unbestimmt. Vor allem ist der Begriff ‘öffentliches Ziel’ zu schwammig. In der Praxis ist es sehr schwer, klar zu differenzieren, wann eine Meinung primär ‘privater’, wann ‘öffentlicher’ Natur ist. Erhebliche Bedenken bestehen auch dagegen, dass nach dem koreanischen Recht der Kläger die Beweislast für die Wahrheit von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen trägt. Denn eigentlich hat der Kläger nach den allgemeinen Beweislastregel nur die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Für die Wahrheit, die als Ausschließungsgrund der Widerrechtlichkeit seiner Tatsachenäußerung fungiert, soll der ehrverletzende Äußerer den Nachweis erbringen.
키워드
- 제목
- 언론보도에 의한 명예훼손 판례 - 대법원 2016. 5. 27. 선고 2015다33489 판결 -
- 제목 (타언어)
- Ein Falll von Ehrverletzung durch die Medien
- 저자
- 백경일
- 발행일
- 2017-06
- 저널명
- 강원법학
- 권
- 51
- 페이지
- 445 ~ 488