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보증계약의 특수성과 보증인보호의 문제Die Besonderheit des Rechtsinstituts der Buergschaft bezueglich des Buergenschutzes

Other Titles
Die Besonderheit des Rechtsinstituts der Buergschaft bezueglich des Buergenschutzes
Authors
백경일
Issue Date
Dec-2006
Publisher
한국민사법학회
Keywords
Bü rgschaft; Bü rgenschutz; Privatautonomie; Gefä hrliches Rechtsgeschä ft; Dauerbü rgschaft; Kü ndigungsrecht; 보증; 보증계약; 보증채무; 위험한 계약; 위험법률행위; 공서양속; 사적 자치; 신의칙; 사정변경; 해지권; 무상계약
Citation
민사법학, v.34, pp 167 - 192
Pages
26
Journal Title
민사법학
Volume
34
Start Page
167
End Page
192
URI
https://scholarworks.sookmyung.ac.kr/handle/2020.sw.sookmyung/8731
ISSN
1226-5004
Abstract
Als wichtigste Rechtsform der Personalsicherheit spielt die Burgschaft im Wirtschaftsleben heute noch eine groβe Rolle. Sie ist jedoch insofern gefahrlich, als sie als Risikogeschaft nicht selten Unheil bringt. Der durch die Privatautonomie gewahrleisteten Vertragsfreiheit nach kann sich jederman durch eine Burgschaftsubernahme zur Ruckzahlung einer Geldsumme verpflichten, Er kann sich sogar weit uber sein tatsachliches Leistungsvermogen hinaus verpflichten, weil der Gesetzgeber den Parteien des Burgschaftsvertrages weitgehende Freiheiten in der Ausgestaltung der beiderseitigen Verpflichtungen lasst. Der Burge lasst sich jedoch manchmal zu vorschneller Ubernahme der Burgschaft verleiten. Denn bei der Burgschaft ist es nicht notig, dass man seine Dispositionsfreiheit vor deren Inanspruchnahme direkt einschrankt, um eine effektive Absicherung zu bieten. Weil bei der Burgschaft der Augenblick des Vertragsschlusses nicht entscheidet, ubernimmt der Burge oft ohne reifliche Uberlegung die Burgschaft. In der Regel wird der Burgschaftsvertrag nicht auf Initiative des Burgen geschlossen. Insbesondere wenn den Beziehungen zwischen dem Burgen und dem Hauptschuldner kein Geschafts-, sondern ein personliches Verhaltnis zugrunde liegt, konnen bei dem geschaftsungewandten Burgen durchaus Fehlvorstellungen uber die Tragweite der Verpflichtungserklarung entstehen. Man kann deshalb annehmen, dass das formale Verstandnis der Privatautonomie heute materialisiert wird, um den Burgen als schwachere Partei uber das burgerliche Formalrecht hinaus zu schutzen. Tatsachlich hat die Inhaltskontrolle von Burgschaftsvertragen seit Jahren sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zugenommen. Der Inhalt von Burgschaftsvertragen, insbesondere naher Familienangehoriger des Hauptschuldners, wird zunehmend am Maβstab der Sittenwidrigkeit uberpruft. Aber eine umfassende Inhaltskontrolle von Burgschaften, die einer zwingenden Ausgestaltung des Burgschaftsrechts gleichkommen wurde, stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatautonomie dar. Weil bei der richterlichen Kontrolle die Behandlung der Burgschaft so unvorhersehbar werden muss, verwundert es auch nicht, dass die Banken sich nun nicht mehr bereit zeigen, Personalsicherheiten von nicht besonders kreditwurdigen Personen anzunehmen. Somit hat eine Art Gefahrdungshaftung fur ein Misslingen der Bonitatsprufung bereits moglicherweise "schwache" Schuldner und solche, deren Zukunftschancen nicht recht ubersehbar sind, von der Kreditgewahrung ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ware aber zunachst fur die so genannten "kleinen Kreditnehmer" besonders zu bedauern, die eine solche Hilfe am meisten brauchen. Daruber hinaus greifen die koreanischen Gerichte nun verstarkt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zuruck, damit der Burge sich von der Dauerburgschaft leicht losen kann. Beispielsweise ist der Burge dazu berechtigt, seine Ubernahme der Dauerburgschaft zu kundigen, wenn er sich von dem Glubiger uber die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners nicht informiert. Aber auch das Kundigungsrecht ist keinesfalls unproblematisch, weil es an die ganz unbestimmten Begriffe wie Unzumutbarkeit oder Angemessenheit anknupft. Solche unbestimmten Begriffe macht uns keine konkreten Angaben daruber, worin diese Unzumutbarkeit oder Angemessenheit genau besteht. Auch diese Burgenschutzmaβnahmen rufen viele adverse Effekte hervor, so dass die "armen" Burgen von den aktuellen Schutzregelungen nicht hinreichend geschutzt, sondern eher benachteiligt werden. Die Burgschaft gilt zwar als ein gefahrliches Rechtsgeschaft. Am maβgeblichen Fall der Inanspruchnahme kann der Burge wirtschaftlich zugrunde gehen, obwohl er die Burgenschuld normalerweise fremdnutzig ubernimmt, Dem Gesetzgeber des BGB lag jedoch der Gedanke fern, dass das Risiko eines Vertrags irgendwie im Sinne einer objektiven Paritat ausgeglichen werden sollte. Zudem lasst die Vertragsfreiheit es zu, auch ein risikoreiches Geschaft einzu
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Paek, Kyoung Il
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