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독일연방헌법재판소의 TV방송 판결에 관한 소고Untersuchung ?er die Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Other Titles
Untersuchung ?er die Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Authors
이욱한
Issue Date
Dec-2004
Publisher
한국비교공법학회
Keywords
TV방송판결; 방송의 자유; 공영방송; 민영방송; 기본적 정보제공; 방송수신료.
Citation
공법학연구, v.5, no.3, pp 381 - 410
Pages
30
Journal Title
공법학연구
Volume
5
Number
3
Start Page
381
End Page
410
URI
https://scholarworks.sookmyung.ac.kr/handle/2020.sw.sookmyung/9535
ISSN
1598-1304
Abstract
1. Der Rundfunk gehort zu den unentbehrlichen modernen Massenkommunikationsmitteln, durch die Einfluß auf die offentliche Meinung genommen und diese offentliche Meinung mitgebildet wird. Der Rundfunk ist mehr als nur "Medium" der offentlichen Meinungsbildung; er ist ein eminenter "Faktor" der offentlichen Meinungsbildung. 2. Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewahrleistung freier individueller und offentlicher Meinungsbildung. Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu außern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geaußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Art. 5 Abs. 1 GG begrundet nicht nur subjektive Rechte, sondern auch objektives Prinzip der Gesamtrechtsordnung, wobei subjektiv- und objektivrechtliche Elemente einander durchdringen und stutzen. 3. Der Unterschied zwischen Presse und Rundfunk besteht darin, daß innerhalb des deutschen Pressewesens eine relativ große Zahl von selbstandigen und nach ihrer Tendenz, politischen Farbung oder weltanschaulichen Grundhaltung miteinander konkurrierenden Presseerzeugnissen existiert, wahrend im Bereich des Rundfunks sowohl aus technischen Grunden als auch mit Rucksicht auf den außergewohnlich großen finanziellen Aufwand fur die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen die Zahl der Trager solcher Veranstaltungen verhaltnismaßig klein bleiben muß. Diese Sondersituation im Bereich des Rundfunkwesens erfordert besondere Vorkehrungen zur Verwirklichung und Aufrechterhaltung der in Art. 5 GG gewahrleisteten Freiheit des Rundfunks. 4. Der Rundfunk darf weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert werden. Das Grundrecht verlangt vielmehr eine positive Ordnung, welche sicherstellt, da er die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen. 5. Es geht nicht um Modelle, sondern um die "Freiheitlichkeit des Rundfunkwesens". Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewahlten Modells. 6. Entscheidet sich der Gesetzgeber fur eine duale Rundfunkordnung, so ist er daher angesichts der noch immer beschrankten Reichweite, programmlichen Vielfalt und Breite des privaten Rundfunks verpflichtet, die Grundversorgung der Bevolkerung durch die Gewahrleistung der erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen fur den offentlichrechtlichen Rundfunk zu sichern.. Auch im dualen System ist es verfassungsrechtlich nicht zulssig, die privaten Veranstalter unter Hinweis auf die zur Ausgewogenheit verpflichteten ffentlichrechtlichen Anstalten von diesem Erfordernis zu entbinden. 7. Dem Gesetzgeger ist es erlaubt, den Folgen fur die Programmgestaltung Rechnung zu tragen, die sich aus der Werbefinanzierung des privaten Rundfunks ergeben und es ihm erschweren, die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in demselben Umfang zu erfullen wie die primar gebuhrenfinanzierten offentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Dieser Unterschied rechtfertigt es, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im offentlichrechtlichen Rundfunk. Erleichterungen dieser Art sind aber ohne nachhaltige Gefahrdung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur hinnehmbar, solange und soweit wirksam sichergestellt ist, daß die unerl癌liche Grundversorgung der Bevolkerung vom offentlichrechtlichen Rundfunk ohne Einbuße erfullt wird. 8. Der Begriff der Grundversorgung bezeichnet keine Mindestversorgung, auf die der offentlichrechtliche Rundfunk beschrankt ist oder ohne Folgen fur die Anforderungen an den privaten Rundfunk beschrankt werden konnte. Es muß vielmehr sichergestellt sein, daß die offentlichrechtlichen Rundfunkanstalten fur die Gesamtheit der Bevolkerung Programm
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